Einen zentralen Beitrag zum reichhaltigen Kulturleben, mit dem das UNESCO-Welterbe Zollverein heute Hundertausende von Besucherinnen und Besuchern anzieht, hat der Verein Freunde Zollverein geleistet. In den vergangenen 20 Jahren ermöglichte er zahlreiche Musik- und Theaterfestivals, Konzerte, Ausstellungen, Lesungen sowie aktuell den Ausbau des Denkmalpfades an der Kokerei. Gründungsmitglied des Vereins war unter anderem die Verlegerin und Mäzenin Anneliese Brost. „Sie hat sich hier in Essen ungeheuer engagiert für Benachteiligte und für die Kultur“, erläutert Dr. Anneliese Rauhut, seit 2013 Vorsitzende der „Freunde Zollverein“.
Die Ernennung von Zeche und Kokerei Zollverein zum UNESCO-Welterbe im Jahr 2001 war die Initialzündung für die Gründung der „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Stiftung Zollverein e.V.“. Die finanziellen Mittel der Stiftung Zollverein waren zu knapp bemessen, um selbst im großen Rahmen kulturelle Veranstaltungen zu realisieren. Daher machten es sich die „Freunde Zollverein“ zur Aufgabe, die Stiftung Zollverein dahingehend zu unterstützen. Das ist bis heute so. Starke Partner wie die NRW-Stiftung und die RAG-Stiftung unterstützen die Gesellschaft der Freunde und Förderer Zollverein bei der Projektfinanzierung, zum Beispiel im Rahmen der Erweiterung des Denkmalpfades Kokerei.
Der Förderverein ermöglicht hochkarätige Kulturveranstaltungen sowie Stadtteilprojekte wie das Tanzprojekt einer Gesamtschule mit dem Essener Aalto-Theater, das Große Zechenfest im Herbst, die Zollverein-Eisbahn und den freien Eintritt auf Zollverein für Menschen aus dem Stadtteil. „Heute umfasst unser Förderverein mehr als 600 Mitglieder – von großen Unternehmen wie Evonik über den pensionierten Koker bis hin zu engagierten Bürgerinnen und Bürgern. Unser Mitgliedsbeitrag beträgt lediglich 36 Euro im Jahr. Schon Anneliese Brost hat damals gefordert: ,Da muss jeder Mitglied werden können.’ – Das ist für uns bis heute ein wichtiges Anliegen“, betont Dr. Anneliese Rauhut.
Wer zu unserem Freundeskreis gehört, wird auch wie ein Freund behandelt! Profitieren Sie als Mitglied von Vorzugskonditionen:
Der Jahresbeitrag und alle Spenden können steuermindernd geltend gemacht werden.
Erleben Sie das UNESCO-Welterbe Zollverein gemeinsam mit Freunden!
Stand: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.09.2022
§ 1 Name und Sitz
Die „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Stiftung Zollverein e.V.“ – im nachfolgenden kurz „Gesellschaft“ genannt – wurde am 23.03.2001 gegründet und hat ihren Sitz in Essen.
Sie ist in das Vereinsregister beim AG Essen 4222 eingetragen.
§ 2 Zweck
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft sieht ihre Aufgabe darin,
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gewinnverwendung
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Zahlungen.
Einzelspenden ab € 50.000,00 können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft gilt die Regelung des § 16 Abs. 2.
§ 4 Verwaltungsaufgaben
Vorstand und Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten keinerlei Vergütung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützt.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag und seine Annahme durch den Vorstand (§ 9 Abs. 1). Durch Beschluss des Vorstandes können besonders verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beiträge
Die Jahresbeiträge können von jedem Mitglied nach freiem Ermessen bestimmt werden. Sie sind jeweils bis Mitte des Kalenderjahres fällig. Die Mitgliederversammlung kann Mindestbeiträge festsetzen.
Bei Nichtzahlung von zwei Jahresbeiträgen kann der Vorstand den Ausschluss beschließen, wovon das betroffene Mitglied mindestens 30 Kalendertage vorher zu informieren ist. Für diese Information ist die postalische Aufgabe eines Schreibens an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds ausreichend.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird nur zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam und muss spätestens jeweils bis zum 30.09. an den Vorstand erklärt worden sein.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 8 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
§ 9 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
Die Geschäftsführung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB werden durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister wahrgenommen. Sie bilden den „geschäftsführenden Vorstand“. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur mit der Neuwahl befassten Mitgliederversammlung im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstandsvorsitzende der Stiftung Zollverein ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes und hat alle Rechte und Pflichten eines gewählten Vorstandsmitglieds, kann jedoch nicht in den „geschäftsführenden Vorstand“ des Vereins gewählt werden. Der Vorstandsvorsitzende der Stiftung Zollverein kann auf seinen Wunsch ein anderes Mitglied des Vorstandes der Stiftung Zollverein in den Vereinsvorstand delegieren.
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtsperiode kann der Vorstand für die restliche Amtszeit Ersatzmitglieder berufen.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens zwei Mal im Jahr ein und leitet seine Sitzung. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens acht Tage vor der Sitzung zu erfolgen.
Die Vorstandssitzung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Findet sie als virtuelle Versammlung statt, legt der/die Vorsitzende mit der Einberufung die technischen Einzelheiten fest.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Fördermittel, insbesondere über die Verwendung von Spenden als Zustiftungen, Werbemaßnahmen und alle zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft notwendigen und sinnvollen Angelegenheiten.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 11 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Ihrer Entscheidung unterliegen folgende Angelegenheiten:
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ab 1. Januar 2001 mindestens in jedem 3. Kalenderjahr im 3. Quartal statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter unter gleichzeitiger Bestimmung von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich durch einfachen Brief bei Einhaltung einer Frist von möglichst 14 Tagen, mindestens sieben Tagen zu erfolgen. Die Tagesordnung hat auf jeden Fall die Punkte 1 – 4 des § 11 zu enthalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Findet sie als virtuelle Versammlung statt, legt der Vorstand mit der Einberufung die technischen Einzelheiten fest.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Gesellschaft oder seinem Stellvertreter geleitet.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Gesellschaften erfolgt die Vertretung durch das satzungsmäßig zur Vertretung berufene Organ oder einen von diesem schriftlich bevollmächtigten Vertreter.
Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Für die Beurkundung der Beschlüsse gilt § 10 Abs. 4 der Satzung sinngemäß.
§ 14 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Zuruf gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftliche Wahl durchzuführen.
Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Wahlperiode ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 15 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 16 Auflösen der Gesellschaft
Über die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag, von 1/3 der Mitglieder oder auf einstimmigen Antrag des Vorstandes (§ 9 Abs. 1 und 2) von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der Mitglieder zugegen sind und von ihnen 3/4 zugestimmt haben. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, ist innerhalb eines Monats mit einer Frist von 14 Kalendertagen zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen in jedem Falle beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hingewiesen werden muss.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung Zollverein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Essen, 14.09.2022
Dr. Anneliese Rauhut
Vorsitzende
Vorsitzende
Dr. Anneliese Rauhut
Stellvertretender Vorsitzender
Dr. Ludger Dohm
Schatzmeister
Hans-Henning Schäfer
Schriftführer
Georg Schwinning
Bärbel Bergerhoff-Wodopia
Arnd Fittkau
Dr. Daniela Grobe
Prof. Dr. Andreas Jacob
Prof. Dr. Dr. Thomas Olbricht
Stefan Prott
Prof. Dr. Ulrich Radtke
Ralf Schütte
Thomas Siepmann
Dr. Thomas Stauder